Beispiel:
Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte (Entfernung = 5 km). Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 1.650 EUR.
Geldwerter Vorteil:
Bruttolistenpreis: 1.650 € x ½ = 825 € abgerundet auf volle 100 € = 800,00 €
Privatnutzung: 1 % v. 800 € = 8,00 €
Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
0,03 % v. 800 € x 5 Ekm = 1,20 €
Summe 9,20 €
Da der vom Arbeitgeber überlassene E-Scooter nach Dienstwagengrundsätzen abzurechnen ist, gelten die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer entsprechend.
Auf folgende Besonderheiten ist insbesondere zu achten:
Bei der Erfassung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der geldwerte Vorteil alternativ zur 0,03 %-Regelung nach der 0,002 %-Regelung ermittelt werden.
Wird der E-Scooter nur für eine Teilstrecke der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, weil die andere Teilstrecke z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, so kann nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 4. April 2018 nur die mit dem E-Scooter tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke zu erfassen sein.
Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG durch den Arbeitgeber mit 15 % pauschaliert werden. Im Falle der Pauschalierung hat eine Aufzeichnung auf der Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen, weil der Pauschalierungsbetrag die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale kürzt.